e) Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführerin war aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid bewusst, dass sie den Entscheid innert dreissig Tagen anfechten muss. Dies umso mehr, als sie nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 25. Juni 2016 beim Regierungsstatthalteramt eine Fristverlängerung beantragte. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, in der Rechtsmittelbelehrung und in Art.