d) Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Juni 2016 wurde von der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2016 bei der Post abgeholt.5 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2016 zu laufen und endete am 18. Juli 2016. Sie hätte zur Wahrung der Frist die Beschwerde also spätestens am 18. Juli 2016 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Juli 2016 um 17.58 Uhr bei der Poststelle Pieterlen aufgegeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde sieben Tage zu spät.