3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/106 3 Gesamtentscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG4 nicht erstreckbar.