Beschwerde gutzuheissen. Sie bemerkt, als Laie habe sie nicht gewusst, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Wegen unaufschiebbarer Abwesenheit habe sie die Beschwerde erst am 25. Juli 2016 einreichen können. 2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, stellte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2016 die Beschwerde zu. Auf einen Schriftenwechsel verzichtete es. Auf die Eingaben und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen