ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/106 Bern, 9. August 2016 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin und Herrn B.________ Beschwerdegegner sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau Einwohnergemeinde Pieterlen, handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 16. Juni 2016 (bbew 122/2015; Neubau Mehrfamilienhaus mit 4 Wohnungen und Einstellhalle) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtbauentscheid vom 16. Juni 2016 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen und Einstellhalle auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. C.________. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 25. Juli 2016 Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin bittet, ihre verspätet eingereichte RA Nr. 110/2016/106 2 Beschwerde gutzuheissen. Sie bemerkt, als Laie habe sie nicht gewusst, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei. Wegen unaufschiebbarer Abwesenheit habe sie die Beschwerde erst am 25. Juli 2016 einreichen können. 2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, stellte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2016 die Beschwerde zu. Auf einen Schriftenwechsel verzichtete es. Auf die Eingaben und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Laut Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/106 3 Gesamtentscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG4 nicht erstreckbar. c) Fristen, die wie hier durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Eine Frist ist gewahrt, wenn die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) vorgenommen wird. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung eine unabdingbare Eintretensvoraussetzung. d) Der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Juni 2016 wurde von der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2016 bei der Post abgeholt.5 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2016 zu laufen und endete am 18. Juli 2016. Sie hätte zur Wahrung der Frist die Beschwerde also spätestens am 18. Juli 2016 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Juli 2016 um 17.58 Uhr bei der Poststelle Pieterlen aufgegeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde sieben Tage zu spät. e) Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG kann eine versäumte Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführerin war aufgrund der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid bewusst, dass sie den Entscheid innert dreissig Tagen anfechten muss. Dies umso mehr, als sie nach eigenen Angaben mit Schreiben vom 25. Juni 2016 beim Regierungsstatthalteramt eine Fristverlängerung beantragte. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, in der Rechtsmittelbelehrung und in Art. 40 BauG werde nirgends erwähnt, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei. Von Laien darf erwartet werden, dass sie sich rechtzeitig erkundigen, z.B. mittels telefonischer Anfrage bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde oder durch Nachfragen bei einer rechtskundigen Person, ob eine Frist 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. «Track & Trace» der Schweizerischen Post zur Nr. 98.00.256000.00210722 RA Nr. 110/2016/106 4 erstreckt werden kann, wenn eine unaufschiebbare Abwesenheit bevorsteht. Dafür stand der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung: Von der Baubewilligung hat sie am 18. Juni 2016 Kenntnis erhalten. Danach verstrich gut eine Woche der Rechtsmittelfrist bis sie beim Regierungsstatthalteramt eine Fristerstreckung beantragte und ihre Abwesenheit begann. In dieser Zeit hätte die Beschwerdeführerin auch eine Rechtsvertretung beiziehen können. Diese hätte die Beschwerde problemlos während der Dauer der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist einreichen können. Diese Vorkehrung traf die Beschwerdeführerin nicht. Andere entschuldbare Gründe macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Solche sind hier auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde wird aus diesen Gründen nicht eingetreten. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird hier jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 25. Juli 2016 gegen den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Juni 2016 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2016/106 5 IV. Eröffnung - Frau A.________, eingeschrieben - Herrn B.________, A-Post - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post - Einwohnergemeinde Pieterlen, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin