Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG können der Beschwerdeführerin jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind deshalb vom Kanton zu übernehmen.