i) Somit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass eine Sanierung die Beschwerdegegnerin in unverhältnismässigem Umfang belasten würde. Die Liegenschaft könnte realistischerweise nicht zu jenem Preis verkauft oder vermietet werden, der notwendig wäre, um nicht Verluste zu generieren. Dem öffentlichen Interesse am Erhalt des Hotels D.________ kommt kein derart überragendes Gewicht zu, dass der Grundeigentümerin ein finanzieller Verlust zugemutet werden dürfte. Ein Abbruchverbot wäre daher unverhältnismässig und würde die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV verletzen. Die Beschwerde muss daher abgewiesen werden. 6. Hinweis