Selbst wenn die gemäss Bericht J.________ geschätzten und vom Gutachter als plausibel erachteten Kosten der Sanierung etwas zu hoch sein sollten, würde dies nichts an der Beurteilung ändern. Die Beschwerdeführerin bemängelt bei dieser Kostenschätzung der Sanierung einzig, das Bauvolumen sei bei der Berechnung des Umbaus höher angesetzt als dasjenige bei der Berechnung des Neubaus und die RA Nr. 110/2016/103 19