Die BVE sieht keinen Anlass, die überzeugenden und plausiblen Berechnungen und die daraus gezogenen Schlüsse des Gutachters in Frage zu ziehen. Die Differenz zwischen den Anlagekosten, welche bei einem marktmässig erzielbaren Mietertrag gerechtfertigt sind (Fr. 3'567'000.00), und den gemäss Gutachten tatsächlich errechneten Anlagekosten (Fr. 5'640'000.00) ist sehr gross. Selbst wenn die gemäss Bericht J.________ geschätzten und vom Gutachter als plausibel erachteten Kosten der Sanierung etwas zu hoch sein sollten, würde dies nichts an der Beurteilung ändern.