Bei den tatsächlichen Baukosten stützt sich der Gutachter auf die Kostenberechnung der Beschwerdegegnerin gemäss Bericht J.________ (S. 34, linke Spalte). Es gebe keinen Grund, von dieser anhand einer bewährten Kostenermittlungsmethode (Elementkostengliederung EKG) erstellten Kostenschätzung abzuweichen. Er geht daher von Baukosten bei einer Sanierung von Fr. 5'220'000.00 (ohne Land) aus. Den Landwert schätzt er – ausgehend von einem absoluten Vergleichswert an dieser Lage von Fr. 600.00 pro m2 an dieser Lage – auf Fr. 420'000.00. Es besteht kein Grund, von der Landpreis- Schätzung des erfahrenen Gutachters abzuweichen;