Selbst wenn – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – bei beiden Varianten (Sanierung und Neubau) etwa mit gleich hohen Kosten zu rechnen wäre, so lässt sich daraus nicht automatisch der Schluss ziehen, dass auch ein Neubau als wirtschaftlich unsinnig zu qualifizieren ist, können sich doch sowohl hinsichtlich der erzielbaren Einnahmen bei Vermietung oder Verkauf als auch hinsichtlich der Grösse der Wohn- oder Dienstleistungsfläche Unterschiede ergeben. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin geht daher fehl.