(S. 34) und die Ausführungen des Gutachters ist insgesamt davon auszugehen, dass bei der Variante Sanierung mit höheren Kosten zu rechnen ist als bei der Variante Neubau. Selbst wenn – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – bei beiden Varianten (Sanierung und Neubau) etwa mit gleich hohen Kosten zu rechnen wäre, so lässt sich daraus nicht automatisch der Schluss ziehen, dass auch ein Neubau als wirtschaftlich unsinnig zu qualifizieren ist, können sich doch sowohl hinsichtlich der erzielbaren Einnahmen bei Vermietung oder Verkauf als auch hinsichtlich der Grösse der Wohn- oder Dienstleistungsfläche Unterschiede ergeben.