Der Gutachter kommt jedoch gestützt auf Vergleichswerte zum Schluss, dass die im Bericht J.________ geschätzten Abbruchkosten bei der Variante Neubau inklusive vorschriftsgemässer Entsorgung des Abbruchmaterials und unter Berücksichtigung von örtlichen, asbestbedingten Mehraufwänden plausibel seien (Gutachten, S. 4 Mitte). Die BVE sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung der Fachperson abzuweichen, zumal die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt einzig mit der kostenintensiven Trennung der unterschiedlichen Materialien begründet, dies jedoch vom Gutachter bei seiner Beurteilung miteinbezogen wurde. Gestützt auf die Kostenberechnungen der Beschwerdegegnerin im Bericht J.___