f) Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kam der Gutachter in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 nicht zum Schluss, dass es sich beim umstrittenen Gebäude um eine Bauruine handle. Entsprechend sprach er dem Gebäude auch die technische Sanierungsfähigkeit nicht ab. Er kam jedoch zum Schluss, dass für eine zeitgemässe Nutzung zu Wohn-, Arbeits- oder Dienstleistungszwecken tiefgreifende Eingriffe in die ganze Konstruktion vorzunehmen seien. Eine sanfte Sanierung lasse der heutige Zustand nicht zu; vielmehr sei eine umfassende Sanierung notwendig.