Die beiden Varianten müssten demnach als in etwa kostengleich bezeichnet werden. Wenn die Sanierung nach Einschätzung des Gutachters wirtschaftlich keinen Sinn mache, so müsse daher konsequenterweise auch ein Neubau als wirtschaftlich unsinnig qualifiziert werden. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Kostenschätzung der Bauherrschaft für den Sanierungsfall eine durchaus respektable Bruttorendite von 2.9 % ausweise. Schliesslich seien nach ihrer Ansicht bei einer Sanierung der bestehenden Liegenschaft mit Augenmass durchaus wirtschaftlich tragbare Lösungen möglich.