Aus dem Gutachten ergebe sich zudem bei genauer Betrachtung, dass zwischen den Varianten Sanierung und Neubau keine massgebliche Kostendifferenz bestünde, die unter ökonomischen Gesichtspunkten zwingend für einen Abbruch des als erhaltenswert eingestuften Baudenkmals sprechen würde. In der Kostenschätzung der Bauherrschaft sei das Bauvolumen des Ersatzneubaus um fünf Prozent geringer als dasjenige des bestehenden Baus. Würde von einem gleichen RA Nr. 110/2016/103 16