e) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 5. Januar 2017 vor, der bauliche Zustand des Gebäudes habe es zugelassen, dass das Gebäude bis in die jüngste Vergangenheit bewohnt gewesen und als Gastgewerbebetrieb genutzt worden sei. Diverse Gebäudeteile seien zudem vor nicht allzu langer Zeit saniert worden. Von einer Bauruine, wie im Gutachten suggeriert, könne demnach keine Rede sein. Aus dem Gutachten ergebe sich zudem bei genauer Betrachtung, dass zwischen den Varianten Sanierung und Neubau keine massgebliche Kostendifferenz bestünde, die unter ökonomischen Gesichtspunkten zwingend für einen Abbruch des als erhaltenswert eingestuften Baudenkmals sprechen würde.