Hier sei eine umfassende Sanierung notwendig, welche mindestens gleich viel koste wie ein entsprechender Neubau. Seiner Einschätzung folgend ist daher auch die vorliegende Liegenschaft grundsätzlich sanierungsfähig, aufgrund des schlechten Zustands allerdings mit erheblichem Aufwand. Die Verweigerung einer Abbruchbewilligung ist deshalb objektiv geeignet und erforderlich, um die Erhaltung des Gebäudes zu ermöglichen. Eine mildere Massnahme als ein Abbruchverbot ist nicht ersichtlich.