b) Ein Abbruchverbot ist als Eingriff in die Eigentumsgarantie dann verhältnismässig, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht.21 Die Eignung eines Abbruchverbotes zur Erhaltung eines Baudenkmals wäre nur bei bautechnisch nicht mehr sanierungsfähigen Objekten zu verneinen. Der von der BVE beauftragte Gutachter führt aus, mit den heutigen Möglichkeiten seien aber eigentlich alle Gebäude technisch sanierungsfähig. Hier sei eine umfassende Sanierung notwendig, welche mindestens gleich viel koste wie ein entsprechender Neubau.