Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Erhaltung sei unverhältnismässig. So hätten die eingeholten Gutachten zum Gebäudezustand aufgezeigt, dass eine Sanierung technisch gar nicht möglich sei, ohne das Gebäude in seiner Grundstruktur neu zu bauen. Im Rahmen des Berichts J.________ sei festgestellt worden, dass die Sanierungskosten bei Erhalt des bestehenden Gebäudes die Kosten für den Neubau übersteigen würden und dass bei einer Erhaltung eine deutlich tiefere Rendite zu erwarten wäre (2.9% gegenüber 4.9%). Da das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes gering bis nicht vorhanden sei, komme den Rentabilitätsüberlegungen eine grosse Bedeutung zu.