a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das Gebäude sei mit verhältnismässigem Aufwand sanierungsfähig und umnutzbar. Bei einer Sanierung seien neben der Bewahrung der tragenden Primärstruktur dem Erhalt der vorhandenen Gliederungselemente (wie etwa der Geschossgesimse an der Frontseite) und dem Erhalt beziehungsweise der Wiederherstellung der Detailgestaltung der Lauben, der Lukarnen und der Bauzier um Fenster und Türen zentrale Beachtung zu schenken. Wo notwendig, sei eine Rekonstruktion abgegangener Elemente nach noch vorhandenen Bauteilen und vorhandenen historischen Plan- und Bildmaterialien ohne weiteres möglich.