Bedeutung als prägendes Element der Baugruppe B im oberen Bereich der erhaltenswerten Baudenkmäler einzuordnen. Die Beschwerdegegnerin dagegen bringt vor, das ehemalige Hotel D.________ sei im Bauinventar zu Unrecht als Baudenkmal aufgeführt. Das Gebäude sei heute in einem insgesamt sehr schlechten Zustand und es gebe viele unschöne Eingriffe und "Basteleien" mit verschiedensten Materialien. Der im Inventarblatt angegebene Situationswert alleine genüge nicht, dass das Gebäude als erhaltenswertes Baudenkmal einzustufen sei.