Gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist nach dieser Bestimmung nur zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Diese Norm stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Abbruchbewilligung dar, falls es sich beim umstrittenen Gebäude tatsächlich um ein erhaltenswertes Baudenkmal handelt. 4. Schutzwürdigkeit des Gebäudes a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, das ehemalige Hotel D.________ sei unter Berücksichtigung seines hohen kulturhistorischen Eigenwerts und seiner namhaften