b) Das von der Beschwerdeführerin beantragte Abbruchverbot für das ehemalige Hotel D.________ stellt eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Eigentumsgarantie (Art. 26 BV10 und Art. 24 KV11) dar. Es ist daher nur zulässig, wenn dafür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem muss es durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).