d) Die Begründung der Gemeinde ist tatsächlich sehr knapp ausgefallen. Aufgrund der Tragweite einer Abbruchbewilligung wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit des Gebäudes und der Frage, weshalb eine Sanierung dieses Baudenkmals als unverhältnismässig angesehen wird, wünschbar gewesen. Mit dem Verweis auf die früheren Gutachten zum Gebäude- resp. Bauzustand sowie den im Entscheid ebenfalls erwähnten Bericht J.________ lässt sich aber immerhin nachvollziehen, aus welchen Gründen die Gemeinde die Erhaltung des Gebäudes – entgegen der Ansicht der KDP – als unverhältnismässig erachtete. Die vorliegende