c) Zur Frage der Verhältnismässigkeit des Abbruchs (Art. 10b Abs. 3 BauG) hält der angefochtene Entscheid einzig Folgendes fest (S. 2): "Die Planungs- und Baukommission erachtet den Abbruch gemäss Baugesetz Artikel 10b Absatz 3 als zulässig, da aus ihrer Sicht die Erhaltung unverhältnismässig ist. Sie stützt sich dabei auf frühere Gutachten über den Gebäude- resp. Bauzustand der H.________ GmbH vom 15. Juli 2014 und der I.________ AG vom 16. Juli 2014." Im Zusammenhang mit einem geplanten Neubau, welcher aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war, erwähnte die Gemeinde zudem den von der Bauherrschaft eingereichten Bericht "Bestandesanalyse und -bewertung;