Damit ist die Beschwerde genügend begründet. Es ist nicht die Aufgabe der KDP, die Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG vorzunehmen. Sie handelte daher auch nicht willkürlich, wenn sie sich hierzu bzw. zu den Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Beschwerdegegnerin nicht äusserte. d) Insgesamt ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliches Gehör / Begründungspflicht 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).