Sie führt auch aus, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 10b Abs. 3 BauG und damit die Abwägung aller Elemente, die für beziehungsweise gegen einen Erhalt sprechen, der Baubewilligungsbehörde obliege. Ihrer Auffassung nach sei die Gemeinde im vorliegenden Fall dieser Abwägungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen, indem sie in ihren Erwägungen einzig unter einem pauschalen Verweis auf die von einer früheren Grundeigentümerin eingereichten Privatgutachten abgestellt habe. Damit ist die Beschwerde genügend begründet.