Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, wieso sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist. Dabei wiederholt sie nicht nur die bereits im Fachbericht vom 30. März 2016 aufgeführten Gründe, wieso das umstrittene Gebäude aus ihrer Sicht als Baudenkmal von grosser Bedeutung ist. Sie führt auch aus, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 10b Abs. 3 BauG und damit die Abwägung aller Elemente, die für beziehungsweise gegen einen Erhalt sprechen, der Baubewilligungsbehörde obliege.