c) Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, die Beschwerde sei ungenügend begründet. Es genüge nicht einfach zu behaupten, das Gebäude sei mit verhältnismässigem Aufwand sanierungsfähig und umnutzbar, ohne darzulegen, wieso dies entgegen der verschiedenen Gutachten und der Einschätzung der Baubewilligungsbehörde der Fall sein solle. Die KDP habe sich auch im erstinstanzlichen 4 Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411). 5 Direktionsverordnung vom 11. Mai 2007 über die Delegation von Befugnissen der Erziehungsdirektion (DelDV