b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei fraglich, ob die "i.V." unterschriebene Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet worden sei. Die Beschwerde wurde im Namen des kantonalen Denkmalpflegers durch die Leiterin des Fachbereichs "Bau- und Ortsbildpflege", Frau G.________, als Stellvertreterin unterzeichnet. Gemäss Art. 15 DelDV ERZ5 ist neben der verfügungs- oder entscheidbefugten Person im Vertretungsfall auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterschriftsbefugt.