37 Abs. 1 DPV4 ist das Amt für Kultur die für die Belange der Denkmalpflege zuständige Stelle des Kantons. Zuständige Fachstellen im Amt für Kultur sind nach Absatz 2 dieser Bestimmung sodann die Kantonale Denkmalpflege und der Archäologische Dienst. Die KDP ist daher als zuständige Fachstelle des Kantons für Denkmalfragen gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. c und Art. 35c Abs. 2 BauG zur Einsprache befugt. Sie hat mit ihrem Fachbericht vom 30. März 2016 Einsprache erhoben, sollten ihre Anliegen keine Berücksichtigung finden. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG).