"Organ" auch im Baurecht und damit bei Art. 35 Abs. 2 Bst. c BauG weit auszulegen ist und – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht die Verfügungs- oder Entscheidbefugnis einer Amtsstelle voraussetzt. Eingeschränkt wird das Einspracherecht der Behörden und Organe vielmehr dadurch, dass diese nur Rügen zur Wahrung der ihnen anvertrauten öffentlichen Interessen erheben können (Art. 35c Abs. 2 BauG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Gemäss Art. 37 Abs. 1 DPV4 ist das Amt für Kultur die für die Belange der Denkmalpflege zuständige Stelle des Kantons.