Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der kantonalen Denkmalpflege. Diese sei kein Organ des Kantons im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. c BauG, da sie im Baubewilligungsverfahren keine Verfügungsbefugnis habe, sondern lediglich einen Fachbericht abgebe. Ihre Einsprachebefugnis sei auch im Denkmalpflegegesetz nicht vorgesehen. Im bernischen Verfassungsrecht ist der Begriff "Organ" weiter gefasst als im Privatrecht und umfasst jede für den Kanton tätige Person.3 Daraus ist abzuleiten, dass der Begriff 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).