4. Auf Aufforderung des Rechtsamts reichte die Beschwerdeführerin am 27. September 2016 eine Stellungnahme zur denkmalrechtlichen Einordnung der umstrittenen Liegenschaft ein. Darin kam sie zum Schluss, dass es sich beim ehemaligen Gasthof um ein klar erhaltenswertes Baudenkmal handle, das im oberen Bereich dieser Einstufung einzuordnen sei. Am 20. Oktober 2016 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien und Herrn F.________, dipl. Architekt ETH/SIA, einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Anschliessend holte es bei Herrn F.________ ein Gutachten über die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung des Gebäudes ein.