2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 23. Juni 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. Dabei macht sie geltend, die Gemeinde habe der Bedeutung des Baudenkmals im angefochtenen Entscheid nicht Rechnung getragen und sei der Pflicht zur Begründung des Abweichens vom Fachbericht der KDP nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin erachtet das Gebäude als mit verhältnismässigem Aufwand sanierungsfähig und umnutzbar.