für den Verfahrensausgang wesentlich ist, kurz bevorsteht. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen sein oder zumindest öffentlich aufliegen.24 Wesentlich für den Verfahrensausgang wäre vorliegend einzig eine Hotelzone mit Erweiterungsmöglichkeiten in einem Nutzungsplan. Da es sich vorliegend um die Schaffung eines Richtplanes handelt, bestehen nur allzu vage Aussichten auf eine mögliche künftige Rechtsänderung. Diese rechtfertigen auch nicht die Einholung eines Mitberichts beim RGSK. Der entsprechende Antrag wird daher abgewiesen. Da der Sachverhalt in Bezug auf die Wiederherstellung ebenfalls hinreichend klar erscheint, wird auch der Antrag auf einen Augenschein