stehen Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich um den geltend gemachten Verlust von Investitionskosten über Fr. 500'000.--, Abbruchkosten sowie allfällige Einbussen für Anlässe, bei welchen die Veranstalter in der Saison von April bis September auf eine Storenanlage angewiesen sind. Nach der Rechtsprechung haben wirtschaftliche Interessen alleine bei einer bösgläubigen Bauherrschaft kaum je ausschlaggebendes Gewicht. Dies selbst dann, wenn die nutzlosen aber bösgläubig getätigten Investitionskosten und Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.23