Kontrolle, ob das Bauen im Übrigen gemäss Bewilligung erfolgt. Sie ist auch nicht zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen oder Projektänderungen. Die Genehmigung der Ausführungspläne durch die GVB aus Gründen des Brandschutzes machte eine Projektänderung daher nicht überflüssig. Weder war die GVB dafür zuständig noch durfte die Beschwerdeführerin sie als zuständig betrachten, zumal sie als Architekturund Ingenieurbüro bestens fachlich bewandert ist. Die Beschwerdeführerin gilt daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.