Diese führen nicht zu einer Gutgläubigkeit. Gleiches gilt für die Prüfung und Genehmigung der Ausführungspläne durch die GVB, auch wenn die Brandschutzauflagen in Zusammenarbeit mir ihr umgesetzt wurden.20 Aufgabe der GVB ist der Brandschutz und die Einhaltung der entsprechenden Auflagen. Ihr obliegt nicht die 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 18 BGE 132 II 21 E. 6 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a mit Hinweisen 20 Vgl. Beschwerdebeilage 10 RA Nr. 110/2016/101 10