Wie das AGR nachvollziehbar ausführt, ist eine Überdachung für den Schwingbetrieb nicht erforderlich, da regionale und kantonale Schwingfeste traditionell vom Frühsommer bis in den Herbst im Freien abgehalten werden. Gemäss Verfügung des AGR vom 13. März 2013 darf die Bestuhlung der Tribüne deshalb auch nur während der Saison von April bis September erfolgen. Auch die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb ihr Vorhaben standortgebunden sein sollte. Weitere Ausnahmegründe werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Überdachung der Tribüne und des Schwingplatzes kann daher nicht bewilligt werden. 4. Wiederherstellung