b) Das Vorhaben ist nicht zonenkonform, da es weder zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch für den produzierenden Gartenbau nötig ist (Art. 16a RPG). Eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten kann gestützt auf Art. 24 RPG nur dann erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wie das AGR nachvollziehbar ausführt, ist eine Überdachung für den Schwingbetrieb nicht erforderlich, da regionale und kantonale Schwingfeste traditionell vom Frühsommer bis in den Herbst im Freien abgehalten werden.