Dieses hat die Gemeinde als nachträgliches Baugesuch entgegengenommen und behandelt. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um eine Projektänderung oder um ein nachträgliches Baugesuch handelt.12 Gleichzeitig beantragt sie in ihren Rechtsbegehren die Bewilligung der bestehenden Überdachung, soweit diese nicht schon bewilligt ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen.