a) Die Gemeinde begründet den Bauabschlag damit, dass das AGR das Bauvorhaben als nicht zonenkonform erachtet und keine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht. Sie hat im Verlaufe des Verfahrens auch kein förmliches nachträgliches Baugesuch gestellt, sondern nur aktualisierte Pläne eingereicht. Dieses hat die Gemeinde als nachträgliches Baugesuch entgegengenommen und behandelt.