Beschwerdeführerin – nicht ableiten, dass die Kompetenz zur Bewilligung der Store und ihrer Unterkonstruktion oder die Bewilligung zur Genehmigung einer diesbezüglichen Projektänderung an die GVB delegiert worden ist. Eine solche Delegation wäre aufgrund der Kompetenzordnung auch nicht zulässig. Zuständig für Baubewilligungen und Projektänderungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone sind von Gesetzes wegen die Gemeinde und das AGR.11 Gestützt auf die Brandschutzauflagen durfte die Beschwerdeführerin daher nicht von einer Übertragung der Bewilligungskompetenz auf die GVB ausgehen. Das gilt umso mehr, als bei der Beschwerdeführerin als Architektur- und