Insbesondere sind die 22 Pfosten und deren Verbindungen untereinander weder eingezeichnet noch vermasst. Bauarbeiten, die nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, sind nicht bewilligt.7 Die massive Tragkonstruktion, wie sie die Beschwerdeführerin nun ausgeführt hat, ist in den Plänen zum Baugesuch nicht eingezeichnet und im Baugesuch nicht umschrieben und daher auch nicht bewilligt.