a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Überdachung des Schwingplatzes sei als Teil des ursprünglichen Bauprojekts mit der Baubewilligung vom 28. März 2013 bewilligt worden. Die Gemeinde habe die konkrete Ausgestaltung und Materialisierung der Bodenkonstruktion und der Überdachung der Gebäudeversicherung Bern (GVB) übertragen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe die Konstruktion und Materialisierung im Vertrauen auf die Geltung der Baubewilligung zusammen mit der GVB festgelegt und wie von der GVB bewilligt ausgeführt.