Sie werde daher eine anfechtbare Verfügung beim AGR zur Beurteilung der Projektänderung einholen. Am 7. April 2016 erliess das AGR eine Verfügung, wonach die Anerkennung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG sowie die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für das Bauvorhaben verweigert werde. Die Gemeinde verfügte am 15. Juni 2016: