Die Gemeinde bekräftigte ihre Rechtsauffassung, worauf die Parteien am 18. Februar 2014 einen Besprechungstermin vor Ort vereinbarten. Mit Schreiben vom 25. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin der Gemeinde ein Doppel der versprochenen neuen Planunterlagen vom 13. März 2014 zu. Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2014 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, dass anlässlich einer Besprechung vereinbart worden sei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG1 könne dafür nicht erteilt werden.