3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 842.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für diesen Anteil der Parteikosten. RA Nr. 110/2016/100 38 IV. Eröffnung